Bürgergeld: Verfassungswidrige Benachteiligung von Pflegepersonen im SGB II

Die häusliche Pflege ist ein zentraler Aspekt unserer Gesellschaft und wird durch zahlreiche Gesetze und Reformen unterstützt. Allerdings hat sich das SGB II nicht an diese veränderte Rechtslage angepasst. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wird nur die Pflege von Angehörigen berücksichtigt, was zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) setzt das Gesetz seit 2005 unverändert um, obwohl eine verfassungskonforme Auslegung notwendig wäre. Die Bürgergeld-Verordnung hat zwar einige Anpassungen vorgenommen, doch bleibt das Problem bestehen. Es ist dringend erforderlich, dass die BA und der Gesetzgeber handeln, um diese Ungerechtigkeit zu beheben.

Die Pflege von Pflegebedürftigen ist ein entscheidender Aspekt unserer Gesellschaft, der durch zahlreiche Gesetze und Reformen, insbesondere die große Pflegereform ab 2014 (PSG I, II und III), gestärkt wurde. Es besteht der gesellschaftliche und gesetzliche Konsens, dass die häusliche Pflege Vorrang hat und die Anerkennung von Pflegeleistungen unabhängig von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Pflegepersonen und Pflegebedürftigen sein muss. Dazu sorgen vor allem private und ehrenamtliche Pflegekräfte, die das Ziel verfolgen, den Pflegebedürftigen ein so lange wie möglich selbstbestimmtes und würdevolles Leben zu ermöglichen und gleichzeitig die Pflegeeinrichtungen zu entlasten.

Bürgergeld und die Situation der Pflegepersonen

Ein Gesetz, das sich nicht an diese veränderte Rechtslage angepasst hat, ist das SGB II oder „Bürgergeld“. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, bleibt die Regelung seit 2005 unverändert, das Bürgergeld berücksichtigt nur die Pflege von Angehörigen und schränkt sogar ein, dass die Pflege vorrangig auf andere Weise sicherzustellen ist. Dies steht im Widerspruch zum Pflegerecht und führt letztendlich zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Pflegepersonen im SGB II.

Die Rolle der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wäre hier in der Verantwortung, durch ihre fachliche Weisung eine verfassungskonforme Umsetzung vorzuschreiben. Es ist jedoch der Fall, dass die BA den Jobcentern seit 2005 unverändert vorschreibt, sich buchstabengetreu an das Gesetz zu halten, was letztendlich zu einem verfassungswidrigen Verhalten führt.

Bürgergeld-Verordnung: Ein Schritt in die richtige Richtung?

Zwar wurde die Bürgergeld-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angepasst und eine generelle Nichtanrechnung von Pflegegeld bei Pflegepersonen eingeführt, dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Pflegebedürftige auf eine Pflegeperson ihres Vertrauens verzichten müssen, weil deren Pflegeeinsatz mangels familiärer Bindungen von Jobcentern nicht anerkannt wird.

Pflege geht uns alle an

Es ist daher notwendig, dass die BA eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 SGB II vornimmt, die den pflegerischen Einsatz von Pflegepersonen unabhängig von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen, Religion, Geschlecht oder Ethnie anerkennt, und dass der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II inhärente verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Pflegepersonen beseitigt.

Über den Autor

Falko M., auch bekannt als „Ottokar“, ist Foren-Admin bei Hartz.info und anerkannter Experte für Sozialrecht. Er leistet im Forum Unterstützung bei Fragen zu diesem und vielen anderen Themen.

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Der Bürgergeld: Verfassungswidrige Benachteiligung von Pflegepersonen im SGB II ist ein alarmierender Zustand, der eine sofortige Aufmerksamkeit erfordert. Die Erforderlichkeit einer gleichmäßigen Behandlung aller Pflegepersonen, unabhängig von ihren familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen, sollte als eine Selbstverständlichkeit angesehen werden, und die derzeitige Situation, die im Widerspruch dazu steht, ist in der Tat höchst besorgniserregend.

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